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RSA für Baumpfleger Richtlinie zur Sicherung von Arbeits­stellen an Straßen

Die RSA ist die Grundlage für Verkehrs­recht­liche Anord­nungen (VRA) für Arbeits­stellen und regelt die notwendige Beschil­de­rung und Ausstat­tung der Arbeits­stelle und das Verfahren der Antrag­stel­lung und Geneh­mi­gung



AST Zertifikat

Link zur AST-Website: » ast-safety.com

Sicherung von Baustellen an Straßen ist bei Baumpfle­gern nie ein beliebtes Thema gewesen, es bedeutet einen erheb­li­chen Mehrauf­wand durch das Aufstellen und Umstellen von Verkehrs­zei­chen zusammen mit den (manchmal bis zu drei) Füßen (jeder wiegt mindestens 28 kg), ist kräfte­zeh­rend und kostet viel Zeit, die für die eigent­liche Arbeit am Baum verloren geht.

Häufig begnügt man sich mit dem Aufstellen eines Faltdrei­ecks, das haben wir immer so gemacht und es bis heute nichts passiert. Baumpfle­ge­be­triebe wurden in den letzten 15 Jahren immer profes­si­o­neller in ihrer Struktur, ihrer Quali­fi­ka­tion und in ihrer techni­schen Ausstat­tung. Es werden heute Maschinen und Techniken von einer breiten Masse von Baumpfle­ge­be­trieben eingesetzt, die vor 15 Jahren einer kleinen Gruppe vorbe­halten waren.

Es hat sich nicht nur in der Verfüg­bar­keit von Technik viel geändert, auch in den Vorschriften zur Sicherung von Baustellen im Straßen­ver­kehr hat sich einiges geändert.

Zusätzlich zur Einführung der RSA 95 im Jahr 1995 wurde im Dezember 2018 die ASR A5.2 mit erheb­li­chen Änderungen für die Sicherung von Arbeits­stellen auf Straßen aus Sicht des Arbeits­schutzes eingeführt. Dies betrifft auch die Baumpfle­ge­be­triebe, die an und auf öffent­li­chen Straßen arbeiten.

Die im Februar 2022 veröf­fent­lichte RSA 21 hat weitere Verän­de­rungen gebracht, die Baumpfleger vor große Problem stellen können, wenn diese 1:1 umgesetzt werden.

Die RSA 21 für Baumpfleger

Flyer RSA 21 und ASR A 5.2

Richt­li­nien zur verkehrs­recht­li­chen Sicherung von Arbeits­stellen an und auf Straßen (39 Seiten)

RSA 21 und ASR A 5.2 für Baumpfleger

Nach mehr als zwei Jahrzehnten Übera­r­bei­tungs­zeit ist es soweit: Die neuen Richt­li­nien zur verkehrs­recht­li­chen Sicherung von Arbeits­stellen an Straßen, RSA Ausgabe 21, wurden mit dem Allge­meinen Rundschreiben Straßenbau ARS 24/2021 am 15. Februar 2022 im Verkehrs­blatt bekannt gegeben. Sie lösen die RSA 95 ab. Diese Richt­li­nien gelten für die verkehrs­recht­liche Sicherung von Arbeits­stellen an und auf Straßen. Sie unter­scheiden nach den Anwen­dungs­be­rei­chen inner­ört­liche Straßen (Teil B), Lands­traßen (Teil C) und Autobahnen (Teil D).

Als Arbeits­stellen an Straßen werden solche Stellen bezeichnet, bei denen öffent­liche oder tatsäch­lich-öffent­liche Verkehrs­flä­chen vorüber­ge­hend für Arbeiten abgesperrt werden und solche Stellen, die außerhalb des öffent­li­chen Verkehrs­raums liegen, von denen aber Auswir­kungen auf den Verkehr ausgehen. Anlass hierfür können Arbeiten an der Straße selbst, Arbeiten neben oder über der Straße, Arbeiten an Leitungen in oder über der Straße sowie Vermes­sungs­a­r­beiten sein.

Die verkehrs­recht­li­chen Siche­rungs­maß­nahmen an Arbeits­stellen dienen der sicheren Führung des Verkehrs im Bereich von Arbeits­stellen.

Nehmen Sie Kontakt mit mir auf

Gerne stehe ich Ihnen als erfahrener Trainer für eine maßge­schnei­derte Inhouse-Schulung für Baumpfleger gemäß der Richtlinie zur Sicherung von Arbeits­stellen an Straßen zur Verfügung.

In diesem Kurs werden Ihre Mitar­beiter umfassend über die notwen­digen Sicher­heits­maß­nahmen informiert, um Arbeits­stellen effektiv zu sichern und Unfälle zu vermeiden. Die Schulungs­in­halte umfassen die neuesten Vorschriften und Best Practices für die Sicherung von Arbeits­stellen gemäß den geltenden Richt­li­nien. Vermittelt werden wichtige Kenntnisse über Verkehrs­si­che­rungs­mittel, Einsatz von Warnein­rich­tungen und richtige Verhal­tens­weisen im Straßen­ver­kehr. Praxisnahe Demon­s­tra­ti­onen und Fallstu­dien sollen das Verständnis vertiefen und die Anwendung in realen Situa­ti­onen fördern.

Als Experte auf diesem Gebiet garantiere ich eine hochwer­tige Schulung, die Ihre Mitar­beiter für ihre Aufgaben im Bereich der Baumpflege optimal vorbe­reitet. Buchen Sie mich noch heute für eine erfolg­reiche Schulung!

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  • Name der Zeitschrift: AFZ Der Wald
  • Ausgabe: Heft Nr. 8 vom 18.04.2023
  • Seiten­nummer: 16/17

Die neue RSA 21 –
was sich für die Praxis ändert

Presseartikel RSA 21

Nach über 26 Jahren ist die RSA 95 (erschienen im Jahr 1995) endlich aktua­li­siert worden. Die Änderungen in der neuen RSA 21 (Richtlinie für verkehrs­recht­liche Sicherung von Arbeits­stellen an Straßen) gegenüber der Vorgänger Version sollen hier beschrieben werden.

TEXT: Arne Neuendorff

Straßensicherung

Welche Regelungen gelten für die verkehrs­recht­liche Sicherung von Arbeits­stellen an Straßen? Die RSA21 gibt Auskunft. Foto: imago images/Frank Sorge

Schneller Überblick

  • Die RSA ist die Grundlage für Verkehrs­recht­liche Anord­nungen (VRA) für Arbeits­stellen und regelt die notwendige Beschil­de­rung und Ausstat­tung der Arbeits­stelle und das Verfahren der Antrag­stel­lung und Geneh­mi­gung
  • Nach 26 Jahren ist die RSA jetzt übera­r­beitet worden
  • Die wichtigsten Änderungen in der neuen RSA 21 werden im vorlie­genden Beitrag beschrieben

Die RSA regelt die verkehrs­recht­liche Absiche­rung von Arbeits­stellen an Straßen. Sie ist die Grundlage für Verkehrs­recht­liche Anord­nungen (VRA) für Arbeits­stellen und regelt die
notwendige Beschil­de­rung und Ausstat­tung der Arbeits­stelle und das Verfahren der Antrag­stel­lung und Geneh­mi­gung. Das Ziel der RSA ist es, die Verkehrs­si­cher­heit und den Verkehrs­fluss zu gewähr­leisten. Grundlage ist die Straßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO) und die dazuge­hö­rige Verwal­tungs­vor­schrift (VwV-StVO). In dieser steht: „Die Sicherung von Arbeits­stellen und der Einsatz von Absperr­ge­räten erfolgt nach der Richtlinie für die Sicherung von Straßen (RSA), die das Bundes­mi­nis­te­rium für Verkehr und digitale Infra­s­truktur im Einver­nehmen mit den zustän­digen obersten Landes­be­hörden im Verkehrs­blatt bekannt gibt.“

Die neue RSA wurde am 15.02.2022 in einem allge­meinen Rundschreiben in Kraft gesetzt und gilt seitdem ohne Überg­angs­re­ge­lung. In diesem Artikel sollen die Änderungen der RSA 21 zur RSA 95 beschrieben werden, die für den Baumpfle­ge­be­trieb in der täglichen Praxis relevant sein können.

Von der RSA 95 zur RSA 21:
Was hat sich geändert?

Die erste wichtige Verän­de­rung betrifft den Verant­wort­li­chen für die Verkehrs­si­che­rung. Die Quali­fi­ka­tion des Verant­wort­li­chen, die bisher nur in den Zusätz­li­chen techni­schen Vertrags­be­din­gungen und Richt­li­nien für Siche­rungs­a­r­beiten an Arbeits­stellen an Straßen (ZTV-SA) genau beschrieben war, ist nun in die RSA explizit aufge­nommen worden und damit wesentlich verbind­li­cher als vorher (Ab schnitt 1.4): „Der Verant­wort­liche für die Verkehrs­si­che­rung wird vom Bauherrn bei der Antrag­stel­lung benannt und mit der Verkehrs­recht­li­chen Anordnung verbind­lich bestellt“

Er kann auch vom beauf­tragten Siche­rungs­un­ter­nehmen oder Ingeni­eu­r­büro gestellt werden.

Außerdem hat der Verant­wort­liche für die Verkehrs­si­cher­heit die Gesamt­ver­ant­wor­tung für die Absiche­rung während der gesamten Bauzeit. Er überwacht also die genaue Umsetzung der VRA und die Einhaltung aller Regeln und Vorgaben. Er ist auch für die regel­mä­ßige Kontrolle und deren Dokumen­ta­tion verant­wort­lich. Außerdem muss der Verant­wort­liche jederzeit Zugriff auf die Arbeits­stellen vor Ort haben und über ausrei­chende Entschei­dungs­voll­machten verfügen sowie der deutschen Sprache mächtig sein. Er muss die erfor­der­li­chen Fachkennt­nisse nach dem „Merkblatt über Rahmen­be­din­gungen für erfor­der­liche Fachkennt­nisse zur Verkehrs­si­che­rung an Arbeits­stellen an Straßen“ (MVAS) nachweisen.

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